Im Februar 2014 hat die Schweiz der Initiative gegen Masseneinwanderung zugestimmt. Die Verhandlungen mit der EU waren hart. Schliesslich konnte der Bundesrat einen Kompromiss finden, der auch für die EU stimmt. Der Bundesrat kann nun Massnahmen festlegen, um den inländischen Arbeitsmarkt besser auszuschöpfen. Dazu gehört auch die neue Stellenmeldepflicht. Die neue Regelung tritt am 1. Juli in Kraft.
Das trifft die Bauern
Laut den neuen Bestimmungen müssen Landwirte alle frei werdenden Stellen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Betroffen sind, gemäss der Liste des Bundes, unter anderem die folgenden Berufe:
- Landwirtschaftliche Mitarbeiter
- Knecht
- Meistergehilfe, landwirtschaftlicher Vorarbeiter
- Melker
- Bauernknecht
- Landwirtschaftsgehilfe
- Taglöhner in der Landwirtschaft
- Hilfsarbeiter Landwirtschaft
Diese Liste ist aber noch nicht definitiv. Der Bundesrat will sie im Mai verabschieden.
Ein Bauer, der also eine Hilfskraft fürs Kirschen pflücken sucht, muss dies beim RAV melden. Das kann er unter der Website www.arbeit.swiss erledigen oder bei der Personaldienstleistungsplattform seines kantonalen Bauernverbands z. B. dem Berner Bauernverband.
Doch wieso kam es dazu? «Die Stellenmeldepflicht zielt darauf ab, durch den Vorrang für Stellensuchende, die beim RAV eingetragen sind, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen», heisst es beim Bund. Vermerkt auf der «Liste meldepflichtiger Berufsarten» sind diejenigen, bei denen die Arbeitslosigkeit über acht Prozent liegt.
Verwandte ausgenommen
Von der Regelung ausgenommen sind Stellen, die durch eine Person besetzt werden können, die schon mindestens sechs Monate auf dem Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die direkt nach der Lehre angestellt werden. Ausserdem müssen Stellen nicht gemeldet werden, wenn das Anstellungsverhältnis maximal 14 Tage dauert. Auch Stellen die man durch den Ehepartner oder eingetragenen Partner, einen Verwandten oder Schwager besetzen kann, muss man nicht melden.
Auf die Landwirte kommt also einiges zu. Wie lautet nun das empfohlene Vorgehen?
- Kontrollieren, ob eine Meldepflicht besteht oder nicht
- Offene Stelle beim RAV ausschreiben
- Bestätigung der Stellenmeldepflicht durchs RAV
- Der Arbeitgeber erhält vom RAV drei passende Bewerbungsdossiers innert drei Arbeitstagen.
- Bewerbungsdossiers beurteilen.
- Obligatorische Rückmeldung der Entscheidung ans RAV
- Während fünf Arbeitstagen darf die Stelle nicht anderweitig ausgeschrieben werden.
Während diesen fünf Arbeitstagen sind diese Stellen ausschliesslich für die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden zugänglich.
Bussen bis 40 000 Franken
Wie «10 vor 10» letzten Montag berichtete, ist die Kontrolle über die Einhaltung dieses Gesetzes in den meisten Kantonen noch nicht geregelt. Der Kanton Zürich will die Kontrolle über die Arbeitsmarktaufsicht machen. Auch betreffend dem Datenschutz ist noch einiges unklar.
Arbeitgeber, die eine gelistete Stelle nicht melden, kann dies teuer zu stehen kommen. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sind Bussen zwischen 20 000 und 40 000 Franken gesetzlich verankert.
Jasmine Baumann
Dieser Bericht ist aus der Printausgabe der BauernZeitung vom 4. Mai 2018. Lernen Sie die BauernZeitung jetzt 4 Wochen kostenlos kennen und gewinnen Sie einen Reisegutschein im Wert von 3000 Franken