Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr hat der Regierungsrat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Dabei gilt ein Abstand von 200 Metern zum Waldrand.  Das Verbot gilt für sämtliche Feuer. Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren ist ebenfalls verboten. Das Entfachen von Feuer in Siedlungsgebieten bleibt weiterhin erlaubt.

1. August: Kein generelles Feuerwerksverbot

Die zuständigen Gemeindebehörden werden angehalten, für die Durchführung von 1. August-Feiern die notwendigen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen. Allfällige 1. August-Feuer haben einen Abstand von mindestens 200 m zum Waldrand einzuhalten, heisst es in einer Mitteilung. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist ebenfalls verboten. Erlaubt sei das Abbrennen von Feuerwerk mit den notwendigen Vorsichtsmassnahmen in überbauten Gebieten oder an den von den Gemeindebehörden bezeichneten Plätzen.

Es drohen Bussen

Zuwiderhandlungen gegen das Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe können mit Bussen bestraft werden. Die Gemeinden werden zudem angewiesen, die offiziellen Feuerstellen im Wald und in Waldesnähe mit Informationsplakaten zu versehen. Diese werden vom Kanton zur Verfügung gestellt.

pd/jw