Gestützt auf die milchwirtschaftliche Gesetzgebung (Artikel 43 des Landwirtschaftsgesetztes, LwG: SR  910.1 und Artikel 10 der Milchpreisstützungsverordnung, MSV: 916.350.2) ist jeder Milchproduzent, der Milch oder Milchprodukte herstellt und diese direkt ab Hof verkauft, selber verantwortlich, dass diese Milchmenge gemeldet wird. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt stichprobenartige Kontrollen durch.

Um der Meldepflicht korrekt nachzukommen, bittet die TSM Treuhand GmbH die Direktvermarkter, sofern sie ihr die direkt vermarktete Milch ab 1. Januar 2017 noch nicht gemeldet und kein offizielles TSM1-Formular erhalten haben, dies mit unten stehendem Talon nachzuholen.

Zum Talon

pd