Gemäss Bundesrecht ist das Beweiden von Wald nicht zulässig. Für Wald im Sömmerungsgebiet wurde von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) eine Richtlinie erarbeitet, wie diese Auszäunung "pragmatisch und einvernehmlich" erfolgen kann. In den kommenden fünf Jahren wird nun die Vorgabe auf den rund 250 Sömmerungsbetrieben des Kantons Luzern gemeinsam mit den Bewirtschaftern umgesetzt. Die BauernZeitung fragte bei Urs Felder, beim Lawa zuständig für die Waldregion Entlebuch, nach, wie die Umsetzung im Detail abläuft.

Urs Felder, "Auszäunung von Sömmerungsweiden" wird in Luzern plötzlich zum Thema. Was sind die Hintergründe?
Urs Felder: In den oberen Lagen des Voralpengebiets im Kanton Luzern ist die Landschaft durch die traditionelle Bewirtschaftung mosaikartig aufgebaut. Dieser Landschaftstyp weist eine hohe Strukturvielfalt auf, ist touristisch attraktiv und bietet Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten. Einzelbäume und Baumgruppen bis zu kleineren Wäldern wechseln sich mit offenen Landflächen ab, welche meistens mit verschiedenen Vieharten beweidet werden. In diesen Landschaftsräumen ist nicht immer klar, ob nun die Flächen als Wald oder als Weide gelten. Da gemäss Bundesrecht die Beweidung von Wald nicht zulässig ist, ist eine Klärung dieser Frage wichtig. Das Thema wird übrigens auch in anderen Kantonen vorangetrieben, so etwa im Kanton St. Gallen.

Was bedeutet dies konkret für die Älpler? Müssen nun alle Alpbetriebe besucht und "kontrolliert" werden? Und wer macht diese Begehungen?
Das Thema steht auf allen rund 250 Alpbetrieben des Kanton Luzern an. Die Waldfeststellung erfolgt durch die Revierförster der Abteilung Wald im Lawa. Diese nehmen mit den Bewirtschaftern Kontakt für eine gemeinsame Begehung auf. Das Ziel der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist immer, eine einvernehmliche Lösung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zu finden. Dabei sollen möglichst die Interessen der Älpler, das Weideregime, der Zugang zu Tränkstellen und die Zumutbarkeit der Zaunführung mitberücksichtigt werden.

Gibt es Fälle, wo Wald nicht ausgezäunt werden muss?
Grundsätzlich ist das Beweiden von Wald gemäss Bundesgesetz nicht erlaubt. In Sömmerungsgebieten, wo Waldflächen teilweise seit langer Tradition beweidet werden, kann die Weidenutzung bestehen bleiben, sofern keine Waldfunktionen beeinträchtigt werden. In folgenden Fällen ist der Wald vor der Beweidung zu schützen:
- Besonderer Schutzwald und besonderer Hochwasserschutzwald
- Naturschutzgebiete
- inventarisierte Moore
- Natur-und Sonderwaldreservate
- Wasserfassungsgebiete
- aktive Rutschflächen
- Erosionsgebiete
- Hang mit Bodenkriechen
- Wälder mit Verjüngungsproblemen
- starke Schäden an Bestand und/ oder Boden durch Beweidung.

Wurden denn bereits Betriebe besucht?
Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie wurden auf einem Alpbetrieb das Vorgehen und die mögliche Umsetzung ausgetestet.

Mit welchem Ergebnis?
Bei diesem Pilotobjekt gab es betreffend der Wald- oder Weideausscheidung keine grossen Abweichungen. Bei der Zaunführung konnte auch auf die Bedürfnisse des Bewirtschaftenden eingegangen werden. Wir gehen davon aus, dass ein Grossteil der Betriebe ihre Weiden korrekt abgezäunt hat. Die Festlegung des Zaunverlaufs schafft für alle Beteiligten eine klare Ausgangslage für die Zukunft. Dies führt zu einer besseren Rechtssicherheit auf allen Seiten.

Viele Älpler haben grösste Mühe, den Wald im Zaum zu behalten. Waldrandpflege und Schwänten sind sehr aufwendig. Die Waldfläche in den Bergen nimmt zu. Wird der Vollzug des Waldgesetzes entsprechend praxisnah umgesetzt?
Wir sind uns bewusst, dass die Älpler einen grossen Aufwand betreiben, um ihre Alpen zu unterhalten und die Landschaft somit zu pflegen und offen zu halten. Im Kanton Luzern nimmt der Wald auch im Voralpengebiet kaum zu. Die Zunahme der Waldflächen findet vor allem in den Alpen und auf der Alpensüdseite in den Kantonen Graubünden, Uri, Tessin oder Wallis statt. Mit dem erwähnten Vorgehen sind wir überzeugt, den Spielraum der rechtlichen Vorgaben auszuschöpfen und Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.

aem