Der Bundesrat hat am 18. Oktober das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2017 verabschiedet. Dessen Änderungen treten mehrheitlich auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Neue Beiträge

Betriebe, welche den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und die damit verbundenen Risiken im Reb-, Obst- und Zuckerrübenanbau reduzieren wollen, werden neu mit Ressourceneffizienzbeiträgen bis 2021 unterstützt. Diese werden jedoch gekürzt (Direktzahlungsverordnung, Anhang 8 Ziff. 2.10.7 und 2.10.8), sollten die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz von PSM sowie Vorgaben zum reduzierten Herbizid- und/oder Fungizideinsatz nicht eingehalten werden:

  • Kein Herbizid-, Insektizid- und Akarizideinsatz mit besonderem Risikopotenzial, die im Aktionsplan PSM aufgeführt sind.
  • Kein Einsatz von Chloridazon.

Es gibt keine Beiträge für den reduzierten Herbizideinsatz auf biologisch ausgerichtete Flächen mit Spezialkulturen, anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerflächen und übrige zu Beiträgen berechtigende Flächen. Für den Zuckerrübenanbau darf der Beitrag für den Herbizidverzicht nicht gleichzeitig angemeldet werden.

Senkung aktueller Beiträge

Der Bund möchte die Direktzahlungen für die Biodiversität bei zirka 400 Millionen stabilisieren und kürzt demzufolge die Beiträge der Qualitätsstufe I für extensive Wiesen, Streueflächen und Hecken, Feld- und Ufergehölze um rund 20 Prozent. Die Beiträge der Qualitätsstufe II werden entsprechend erhöht.

Hochstamm-Feldobstbäume

Um Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I zu erhalten, müssen neu Hochstamm-Feldobst-bäume bis zum 10. Standjahr fachgerecht gepflegt werden. Die Pflege beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen. Hochstamm-Feldobstbäume in extensiv genutzten Wiesen dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.

Zusätzlich nimmt der Bund Lupinen ins Extensoprogramm auf und verbietet folgender Insektizid-Wirkstoffe ab 2018: Diflubenzuron und Teflubenzuron für die Bekämpfung des Getreidehähnchens und Teflubenzuron gegen den Kartoffelkäfer.

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