Die Milchbranche will, dass der Bundesrat die überarbeiteten Bestimmungen für die Milchkaufverträge und die Segmentierung für allgemeinverbindlich erklärt. Damit können auch jene Akteure auf die neueren Milchkaufverträge verpflichtet werden, die nicht in der BOM Mitglied sind. Konkret beinhalten die neuen Regelungen unter anderem, dass die Milchkäufer im Erstmilchkauf Milchpreise und Milchsegmente bis am 20. des Vormonats ihren Lieferanten mitteilen müssen. Diese und andere Massnahmen müssen die BOM-Mitglieder bereits seit Anfang 2017 umsetzen. Denn die BOM-Delegierten haben schon Ende letzten Jahres die Reglemente abgesegnet.
Bundesrat lässt sich Zeit
Dem Abstimmungsresultat folgend stellte die BOM am 13. Dezember 2016 das Gesuch um Allgemeinverbindlichkeit auf Basis von Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG). Wunschtermin war damals der 1. Juli 2017. Ein halbes Jahr Bearbeitungszeit, so dachte man, würde dem Bund wohl reichen, um das Begehren auszuschreiben, die Ämterkonsultation durchzuführen und einen Entscheid zu fällen.
Mitte Juli wird nun klar, dass der Bundesratsentscheid mindestens noch bis Ende August auf sich warten lässt. Der Bundesrat habe derzeit Sommerpause. Und auch die verwaltungsinternen Arbeiten hätten etwas mehr Zeit in Anspruch genommen, sagt Monika Meister. Sie ist stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Tierische Produkte und Tierzucht im Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und für die Bearbeitung solcher Gesuche zuständig. Für den Bundesrat war es offenbar bis jetzt nicht vordringlich, das Begehren zu behandeln.
Für den Moment ist das nicht so tragisch. Denn bis Ende Jahr gelten für alle Milchmarktteilnehmer die etwas älteren Bestimmungen zu Milchkaufverträgen und Segmentierung. Diese sind seit Januar 2014 auf Basis von Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft.
Wenn der Bundesrat ein Gesuch um Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme auf Nichtmitglieder auf Basis von Artikel 9 gutheisst, hat das immer eine Anpassung der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO) zur Folge. Artikel 9 steht auch Produzentenorganisationen offen. So stützt sich zum Beispiel die SMP auf Artikel 9, wenn sie die Abzüge für Marketingbeiträge auch bei Nichtmitgliedern einziehen will.
Das erste Mal mit Artikel 37
Das noch nicht behandelte Gesuch der BOM ist denn auch das erste, das auf Basis von Artikel 37 des LwG eingereicht wurde. Für den Bundesrat wäre es das erste Mal, dass er ein Begehren der Milchbranche für allgemeinverbindlich erklären würde. Das heisst: die sinnvollen Passagen aus den eingereichten Unterlagen werden im Bundesratsbeschluss eingeflochten und im Bundesblatt veröffentlicht.
Damit der Bund ein Gesuch auf Basis von Artikel 37 gutheissen kann, muss es von einer repräsentativen Branchenorganisation kommen. Ob die BOM aber weiterhin die Milchbranche im Sinne des LwG repräsentiert, wenn Migros und Elsa wie angekündet per 1. Januar 2018 austreten, ist noch in Abklärung. «Wenn die Migros die BO Milch verlassen wird, wird das sicher auch beim Entscheidungsprozess des Bundesrates einfliessen», sagt deshalb Monika Meister vom BLW. Gemeint ist das hängige Gesuch. Denn dieses soll für vier Jahre, und damit auch für die Zeit nach dem geplanten Migros-Austritt auf Anfang 2018, gelten. Inwiefern die mögliche Veränderung aber den Entscheid beeinflusst, lässt sich nicht sagen. Das BLW verweist auf den Bundesrat, der den Entscheid selbst fällen werde. So liegt es letztlich auch am Bundesrat, zu beurteilen, ob die BOM auch in Zukunft die Milchbranche repräsentiert oder nicht.
hja