Normalerweise entscheidet jeder Mensch selbst, ob und wie er für das Alter vorsorgt. Dabei kann es aber passieren, dass das Schicksal andere Pläne hat und aus einer handlungsfähigen Person einen Pflegefall macht. Die Hinterbliebenen und der Betroffene müssen dann unter Umständen damit leben, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)mitreden wird. Das muss nicht sein. Mit einem Vorsorgeuaftrag kann nämlicn eine handlungsfähige Person festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie selber nicht mehr handlungsfähig ist; beispielsweise nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren Krankheit. 

Handlungsfähig sein bedeutet...

Handlungsfähig ist man, wenn man volljährig, also 18 Jahre alt, und urteilsfähig ist; das heisst, wenn man sich einen eigenen Willen bilden kann und diesem gemäss handelt. Personen mit geistiger Behinderung, psychischer Störung oder in Rausch oder ähnlicher Zustände sind demnach nicht urteilsfähig. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Einzelfall Auskunft über die Handlungsfähigkeit bestimmter Personen geben.

Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen. Das Originalpapier wird beim Verfasser aufbewahrt, eine Kopie geht an die Person, die einem im Ernstfall vertritt. Eine weitere Kopie kann auch beim Hausarzt hinterlegt werden. Man kann zudem dem Zivilstandsamt seiner Wahl melden, dass ein Vorsorgeauftrag erstellt wurde inklusive Hinterlegungsort. Die Informationen werden dann in einer zentralen Datenbank des Bundes «Infostar» eingetragen.

Was, wenn es keinen Vorsorgeauftrag gibt

Wird eine Person urteilsunfähig und hat keinen Vorsorgeauftrag hinterlegt, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor. Diese ermöglichen dem Ehepartner oder dem eingetragener Partner anstelle der urteilsunfähigen Person ohne grosse Umstände gewisse Entscheide zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird. Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst

  •      alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs,
  •      die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens,
  •      nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post.

Für Rechtshandlungen ausserhalb dieses Rahmens muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden.

Ausnahme Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Im Idealfall hat man auch eine Patientenverfügung hinterlegt. Mit dieser kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und ihr in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen.

Wenn sich eine urteilsunfähige Person einer Behandlung unterziehen muss ohne, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist, kommen folgende Personen gemäss Erwachsenenschutzgesetz beim Entscheid zum Zug:

  1. der Beistand, wenn dieser ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen hat,
  2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird,
  3. die Person (z.B. Konkubinatspartner), die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet,
  4. die Nachkommen, 
  5. die Eltern, 
  6. die Geschwister, wobei hier verlangt wird, dass der urteilsunfähigen Person regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird.

Die KESB schreitet bei Unklarheiten, wer vertretungsberechtigt ist, ein. 

Esther Thalmann